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Probesemester
Probesemester
Promotionsordnung
Quarta

  1. Das erste Semester im 9. Schuljahr mit gymnasialem Unterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler ein Probesemester.
  2. Mitte des ersten Semesters des 9. Schuljahres wird die gesetzliche Vertretung über den Stand der Leistungen der Schülerin oder des Schülers orientiert.

Tertia bis Prima

  1. Wer den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr mit einem genügenden Zeugnis abschliesst, tritt ohne Probesemester definitiv in eine Maturitätsschule über.
  2. In den übrigen Fällen erfolgt der Übertritt mit einer Probezeit von einem Semester Dauer. Wer nach dem Probesemester ein genügendes Zeugnis hat, wird zum weiteren Besuch des Unterrichts an einer Maturitätsschule zugelassen.
  3. Die Schulkommission kann aus wichtigen Gründen die Probezeit um höchstens ein Semester verlängern.
  4. Wer aus dem 9. Schuljahr mit gymnasialem Unterricht mit einem ungenügenden Zeugnis in das 10. Schuljahr einer Maturitätsschule übergetreten ist und deren Promotionsbedingung nach dem ersten Semester nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Schulinspektorats das zweite Semester in einer 9. Klasse mit gymnasialem Unterricht wiederholen.
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