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Übertritt  

Übertrittsmöglichkeiten
Übertrittsformulare
Übertrittsbestimmungen gemäss der Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) vom 27.Mai 2008:

Übertritte in ein Gymnasium sind bis spätestens Ende des 11. Schuljahres möglich. Prüfungsfreie Übertritte setzen voraus, dass die Schülerin oder der Schüler von der früheren Schule nicht wegen ungenügender Leistung oder aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen wurde.

Aufnahme in eine Quarta (9. Schuljahr) aus dem 8. oder 9. Schuljahr einer öffentlichen Schule des Kantons Bern:"

Aus dem 8. Schuljahr
:
  • Übertritt in eine Quarta mit Qualifikation für den gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs durch die abgebende Schule
  • Übertritt in eine Quarta mit bestandener Aufnahmeprüfung für den gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs

Aus dem 9. Schuljahr:
  • Übertritt in eine Quarta mit Qualifikation für den gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs durch die abgebende Schule
  • Übertritt in eine Quarta mit bestandener Aufnahmeprüfung für den gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs. Die Prüfung berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Stoff des 9. Schuljahres zur Hälfte absolviert wurde.

Übrige Aufnahmen ins 9. Schuljahr

Schülerinnen und Schüler, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren eine Prüfung

Aufnahmen auf Beginn des 10. und 11. Schuljahres
Die Aufnahmen erfolgen grundsätzlich mit Prüfung. Ausnahmen:
  • Die Aufnahme aus einem Gymnasium, dessen Maturitätsausweis schweizerisch anerkannt ist, erfolgt mit Übernahme des Promotionsentscheids der abgebenden Schule prüfungsfrei
  • Auf eine Prüfung kann verzichtet werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin in ein Gymnasium mit schweizerisch anerkannter Maturität oder in eine ausländische, auf universitäre Studien vorbereitende Mittelschule eintreten könnte oder diese bereits besucht und weiterhin besuche könnte.
  • Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen.
  • Inhaberinnen und Inhaber von  EDK-anerkannten Fachmittelschulausweisen werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler einer BBT-anerkannten Handelsmittelschule werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen, wenn die Schule bestätigt, dass die Leistungen vorbehältlich des Praktikums und der Berufsmaturitätsarbeit für die Ausstellung des Berufsmaturitätsausweises ausreichend ist.

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