Übertrittsformulare
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Übertrittsbestimmungen gemäss der Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV) vom
27.Mai 2008:
Übertritte in ein Gymnasium sind bis spätestens Ende des 11. Schuljahres
möglich. Prüfungsfreie Übertritte setzen voraus, dass die Schülerin
oder der Schüler von der früheren Schule nicht wegen ungenügender Leistung
oder aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen wurde.
Aufnahme in eine Quarta (9. Schuljahr) aus dem 8. oder 9. Schuljahr einer
öffentlichen Schule des Kantons Bern:"
Aus dem 8. Schuljahr:
- Übertritt in eine Quarta mit Qualifikation für den gymnasialen Unterricht des
9. Schuljahrs durch die abgebende Schule
- Übertritt in eine Quarta mit bestandener Aufnahmeprüfung für den
gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs
Aus dem 9. Schuljahr:
- Übertritt in eine Quarta mit Qualifikation für den gymnasialen Unterricht des
9. Schuljahrs durch die abgebende Schule
- Übertritt in eine Quarta mit bestandener Aufnahmeprüfung für den
gymnasialen Unterricht des 9. Schuljahrs. Die Prüfung berücksichtigt, dass zum
Zeitpunkt der Prüfung der Stoff des 9. Schuljahres zur Hälfte absolviert wurde.
Übrige Aufnahmen ins 9. Schuljahr
Schülerinnen und Schüler, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von
öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren eine Prüfung
Aufnahmen auf Beginn des 10. und 11. Schuljahres
Die Aufnahmen erfolgen grundsätzlich mit Prüfung. Ausnahmen:
- Die Aufnahme aus einem Gymnasium, dessen Maturitätsausweis schweizerisch anerkannt
ist, erfolgt mit Übernahme des Promotionsentscheids der abgebenden Schule
prüfungsfrei
- Auf eine Prüfung kann verzichtet werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin
in ein Gymnasium mit schweizerisch anerkannter Maturität oder in eine
ausländische, auf universitäre Studien vorbereitende Mittelschule eintreten
könnte oder diese bereits besucht und weiterhin besuche könnte.
- Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen werden auf Beginn
des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen.
- Inhaberinnen und Inhaber von EDK-anerkannten Fachmittelschulausweisen werden
auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und
Schüler einer BBT-anerkannten Handelsmittelschule werden auf Beginn des 11.
Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen, wenn die Schule bestätigt, dass die
Leistungen vorbehältlich des Praktikums und der Berufsmaturitätsarbeit für
die Ausstellung des Berufsmaturitätsausweises ausreichend ist.
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